| 1. |
Angebot und Vertragsabschluss |
| 1.1. |
Sämtliche Angebote der GO-CADDY sind
freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung.
GO-CADDY ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Kunden
anzunehmen. |
| 1.2. |
Bestellungen erfolgen schriftlich per Telefax,
E-Mail oder mündlich per Telefon an die Adresse der
GO-CADDY. Der Kunde ist für die Dauer von zwei Wochen
an seine Bestellung gebunden. Über die Bestellung
sendet CO-CADDY dem Kunden eine Auftragsbestätigung
über die zu erbringenden Leistungen der GO-CADDY.
Verträge kommen durch die nachfolgende Übermittlung
der firmenmäßig unterzeichneten Auftragsbestätigung
durch den Kunden oder durch entsprechende Lieferung durch
CO-CADDY zustande. Auftragsbestätigungen der CO-CADDY
ergehen an die vom Kunden in seiner Bestellung bzw. bei
einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt
bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur
die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen
der GO-CADDY. Weitere Leistungen werden separat berechnet,
dies gilt insbesondere für die Erstellung des Designs
durch GO-CADDY auf Wunsch des Kunden (Punkt 3.4.). Materialbedingte
Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen
oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken,
insbesondere Farb- oder Designabweichungen aufgrund drucktechnischer
Gegebenheiten sowie Abweichungen bei den Produktmaßen
oder der Materialstärke werden vorbehalten. Derartige
materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
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| |
|
| 2. |
Pflichten des Kunden
Der Kunde stellt GO-CADDY das Design samt Logo etc. für
den Aufdruck auf der Ware als druckfähige Daten so
rechtzeitig zur Verfügung, dass GO-CADDY diese prüfen
und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann (die „Druckdaten“).
|
| 2.1. |
GO-CADDY teilt dem Kunden erkennbaren Mängel
und Bedenken gegen die Druckdaten mit; dies bezieht sich
nicht auf Schreib- und Rechenfehler in den Druckdaten.
Gibt der Kunde aufgrund dieser Mitteilung innerhalb angemessener
Frist keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge
zur Behebung oder Verbesserung der Druckdaten etc., so
haftet er für die Folgen dieser Unterlassung selbst;
bei vom Kunden telefonisch aufgegebenen Änderungswünschen
der Druckdaten kann GO-CADDY keine Reklamationen bezüglich
Hörfehler oder Satzfehler anerkennen. Mängel
und Fehler in den Druckdaten, die GO-CADDY nur aufgrund
von aufwendigen Überprüfungen feststellen kann
(insbesondere bei Mac-Daten, die aufgrund fehlender technischer
Einrichtungen nicht überprüft werden können),
gelten nicht als erkennbare Mängel. GO-CADDY schickt
dem Kunden die gesetzten Druckdaten als Pdf-Datei zur
Freigabe. Die nicht fristgerechte Freigabe der Druckdaten
durch den Kunden gilt als Freigabe. |
| |
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| 3. |
Preise |
| 3.1. |
Alle im Angebot angeführten Preise
sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten
keine Steuern und Abgaben. |
| 3.2. |
Soweit im Angebot nicht anders angegeben,
beziehen sich die Preise im Angebot auf die Standardausführung
der Ware. Für Sonderausführungen der Ware aufgrund
von Farbauswahl, Logoaufdruck etc. verrechnet CO-CADDY
einen Aufschlag auf die Preise. |
| 3.3. |
In den Preisen sind Verpackung sowie Zoll
und Versicherung und Transport nicht enthalten. |
| 3.4. |
Im Angebot angeführte Preise für
die Erstellung des Designs durch GO-CADDY auf Wunsch des
Kunden, gelten als Pauschalpreise für die im Angebot
genannte Anzahl von Arbeitsstunden. Darüber hinausgehender
Arbeitsaufwand bei der Erstellung des Designs stellt GO-CADDY
nach den im Zeitpunkt der Leistung geltenden Stundensätzen
in Rechnung. |
| |
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| 4. |
Lieferung und Gefahrenübergang |
| 4.1. |
Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs
ist bei Lieferung ab Werk das Werk des von GO-CADDY beauftragten
Produzenten. GO-CADDY hat dem Kunden die Waren als abholbereit
zu melden. |
| 4.2. |
Wurde Lieferung frei Haus vereinbart, so
ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom
Kunden angegebene Zustelladresse. Wurde Versand vereinbart,
so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der
Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern
es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen GO-CADDY
und dem Kunden vereinbarte Versendungsart handelt. |
| 4.3. |
Die Lieferfristen und -termine der GO-CADDY
ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus
einer gesonderten Mitteilung der GO-CADDY. Diese Lieferfristen
und -termine sind annähernd; Lieferfristen gelten
stets ab Zugang der vom Kunden firmenmäßig
unterzeichneten Auftragsbestätigung bei GO-CADDY;
Liefertermine verstehen sich – je nach Vereinbarung
– ab Werk, frei Haus oder ab Übergabe an den
Transporteur. GO-CADDY ist berechtigt, Lieferfristen und
–termine aus den Gründen des Punktes 4.6 bzw.
4.7 sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht
durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten
der GO-CADDY herbeigeführt wurden, angemessen zu
verlängern bzw. zu verschieben. GO-CADDY teilt dem
Kunden eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest
einen Werktag vor dem ursprünglichen Liefertermin
mit. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen
keine Ansprüche zu. |
| 4.4. |
Die Lieferung ist fristgerecht, wenn die
Ware bei Lieferung ab Werk zum Liefertermin bzw. zum Ende
der vereinbarten Lieferfrist vom Produzenten in seinem
Werk zur Abholung bereit gestellt wird; wenn die Ware
bei Lieferung frei Haus zum Liefertermin bzw. zum Ende
der vereinbarten Lieferfrist bei der vom Kunden angegebenen
Zustelladresse zugestellt bzw. wenn die Ware bei Versand,
zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist
dem Transporteur übergeben wird. |
| 4.5. |
GO-CADDY ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen
durchzuführen und darüber gesondert Rechnung
zu legen. GO-CADDY ist zur Über- oder Unterlieferung
bis zu 30 % des Warenwerts pro Bestellung berechtigt. |
| 4.6. |
Für Verzug oder Unmöglichkeit
der Lieferung infolge höherer Gewalt (zB Streik,
Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc)
oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der
GO-CADDY liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses
notwendiger Vorarbeiten, wie insbesondere die Bereitstellung
der Druckdaten (Punkt 2.1.), durch den Kunden oder aufgrund
von Lieferverzug des Produzenten oder sonstiger Vorlieferanten,
haftet GO-CADDY nicht. |
| 4.7. |
Sollte als Folge höherer Gewalt oder
aus Gründen, die nicht in der Sphäre der GO-CADDY
liegen, die Leistung verhindert werden, so ist GO-CADDY
berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren.
Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug
oder Nichtleistung eines Vorlieferanten der GO-CADDY zurückgeht.
|
| 4.8. |
Für Verzug oder Unmöglichkeit
der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als
den in Punkt 4.6 bzw. 4.7 genannten Gründen haftet
GO-CADDY, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen
zumindest krass grob fahrlässig gehandelt hat. Es
gilt die Haftungsbeschränkung des Punktes 10.1. |
| 4.9. |
Unmöglichkeit der Leistung insbesondere
aus Gründen der Punkte 4.6 und 4.7 berechtigt den
Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der
Kunde bei Verzug der GO-CADDY berechtigt, unter Setzung
einer zumindest sechswöchigen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare
Leistung, ist der Kunde allerdings immer nur zu einem
entsprechenden Teilrücktritt berechtigt. |
| 4.10. |
Ab Übergabe am Lieferort gemäß
Punkt 4.1 und 4.2 trägt der Kunde die Gefahr des
Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands.
Wurden dem Kunden – bei Lieferung ab Werk –
Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach
dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr
des Kunden. |
| |
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| 5. |
Verpackung und Transport |
| 5.1. |
Die Einhaltung vereinbarter Zustell- bzw.
Versandtermine setzt die rechtzeitige Klärung aller
für die Zustellung bzw. den Versand relevanten technischen
Details (Design, Farbauswahl, Logoaufdruck etc.) voraus
(Punkt 2.). |
| 5.2. |
GO-CADDY verpackt die Ware nach eigenem
Ermessen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Verpackungen stellt GO-CADDY dem Kunden gesondert in Rechnung.
|
| 5.3. |
Eine Transportversicherung wird nur auf
ausdrücklichen Kundenwunsch und auf Rechnung des
Kunden abgeschlossen. |
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| 6. |
Zahlung |
| 6.1. |
Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen
schriftlich vereinbart wurden, hat der Kunde 60 % des
Rechnungsbetrags nach Auftragsbestätigung und die
verbleibenden 40 % sofort nach Erhalt der Rechnung bei
Lieferung der Ware zu bezahlen. Schecks werden lediglich
zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
angenommen. |
| 6.2. |
Der Kunde hat bei Zahlungen seinen Namen,
die Rechnungsnummer und den Betrag anzugeben. |
| 6.3. |
Im Falle eines Zahlungsverzuges wird für
die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang
monatlich 1 % des Rechnungsbetrags an Verzugszinsen verrechnet.
Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen
in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch
bis zu EUR 30,- verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung
ist GO-CADDY berechtigt, auf Kosten des Kunden ein Inkassoinstitut
mit der Hereinbringung der Forderung zu beauftragen. GO-CADDY
hat gegenüber dem Kunden Anspruch auf angemessenen
Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Kunden bedingten
Betreibungskosten, einschließlich der notwendigen
Anwaltskosten, es sei denn, dass der Kunde für den
Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. |
| 6.4. |
Sämtliche Zahlungen des Kunden werden
zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann
auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet.
|
| 6.5. |
Die Berufung auf Mängel entbindet
den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der
Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mängelrügen
anerkennt GO-CADDY nicht die Pflicht zur Mängelbehebung. |
| 6.6. |
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden
wird ausgeschlossen. |
| 6.7. |
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des
Kunden gegen Forderungen der GO-CADDY aus diesem Vertragsverhältnis
ist ausgeschlossen. |
| 6.8. |
Tritt beim Kunde eine Verschlechterung
seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird GO-CADDY
erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei
Vertragsabschluss beim Kunden derart schlechte Vermögensverhältnisse
vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten
des Kunden gefährdet war, so kann GO-CADDY ihre Leistung
bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung
verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensverhältnisse
beim Kunden gilt durch die Auskunft einer angesehenen
Auskunftei oder Bank als erbracht. |
| 6.9. |
Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen
kann GO-CADDY unter Setzung oder Gewährung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann GO-CADDY
ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann
GO-CADDY in diesem Fall zurücknehmen. |
| 6.10. |
GO-CADDY behält sich vor, dem Kunden
etwaige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung
von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen. |
| |
|
| 7. |
Eigentumsvorbehalt |
| 7.1. |
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren
im Eigentum der GO-CADDY. |
| 7.2. |
Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf
Kosten des Kunden gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. |
| 7.3. |
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
der GO-CADDY gestattet. |
| 7.4. |
Im Fall der Weiterveräußerung
der Vorbehaltswaren tritt der Kunde seine Forderungen
aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an die GO-CADDY ab.
Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern
des Kunden auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des
Datums der Zessionsabrede (Abschluss dieses Vertrages)
und des vollständigen Firmenwortlauts der GO-CADDY
(Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls
auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht
zu werden. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus,
seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren.
Zahlungen, die der Kunde von seinem Abnehmer erhält
sind unverzüglich an GO-CADDY weiterzuleiten. |
| 7.5. |
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be-
oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw.
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt
GO-CADDY Miteigentum an den daraus entstehenden neuen
Sachen. Der Kunde gilt in diesem Fall als Verwahrer. |
| 7.6. |
Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden
oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über
diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen.
Der Kunde verpflichtet sich, GO-CADDY auf schnellstem
Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen
Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren zu verständigen. Der Kunde hat
bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch
Dritte auf das Eigentum des Lieferanten an der Ware hinzuweisen.
|
| |
|
| 8. |
Geistiges Eigentum, Rechtseinräumung |
| 8.1. |
Der Kunde garantiert, dass der zur Verwendung
des von ihm beigestellten Designs, des Logos, der Bilder
sowie sonstigem verwendetem geistigem Eigentum (gemeinsam
das „Copyright“) uneingeschränkt berechtigt
ist und die Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
Der Kunde hält GO-CADDY für sämtliche Ansprüche,
die Dritte aus der Verwendung des Copyrights gegen GO-CADDY
geltend machen, schad- und klaglos; davon umfasst sind
auch Kosten der Vertretung der GO-CADDY in gerichtlichen
oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit
Dritten. |
| 8.2. |
Im Fall der Erstellung des Designs durch
GO-CADDY auf Wunsch des Kunden, erwirbt der Kunde mit
Bezahlung des Preises (Punkt 3.4.) das Recht, die Leistungen
für den von diesem Vertrag umfassten Zweck und Umfang
und für die vereinbarte Dauer in dem vereinbarten
Land zu nutzen. Das Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung und selbstständigen sonstigen Verwertung
der Leistungen ist damit nicht umfasst. Der Kunde ist
nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an den Leistungen
einzuräumen. |
| 8.3. |
GO-CADDY ist in jedem Fall berechtigt,
einen eigenen Firmenhinweis, insbesondere den Firmennamen
mit Logo und Internetadresse, auf der Ware sichtbar in
einer Größe von bis zu 10 cm x 10 cm anzubringen.
|
| |
|
| 9. |
Gewährleistung |
| 9.1. |
Der Kunde hat die Ware innerhalb von einem
Werktag nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, GO-CADDY – bei sonstigem Ausschluss
jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
– unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei besonders
verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht
möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und,
wenn diese eine äußerliche Beschädigung
aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten
Ware schließen lässt, ist GO-CADDY –
bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche – unverzüglich
Anzeige zu machen. |
| 9.2. |
Ist bei Übernahme der Ware nach dem
ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige
Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand
GO-CADDY unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger,
bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel
binnen fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich zu
rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen.
Werden Mängel erst später erkennbar, so sind
diese ebenfalls unverzüglich schriftlich zu rügen,
andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel
als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen
verzichtet GO-CADDY nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge
zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert
wurde. |
| 9.3. |
Der Kunde kann bis maximal sechs Monate
nach Lieferung der Ware Ansprüche aus dem Titel der
Gewährleistung und des Schadenersatzes geltend machen.
Materialbedingte Abweichungen der Ware (Punkt 1.2.) stellen
keinen Mangel dar; für solche Abweichungen sowie
für Schäden infolge unsachgemäßer
Behandlung der Ware, insbesondere aufgrund von nicht fachgerechter
Beladung oder Überladung der gelieferten Waren entgegen
dem von CO-CADDY angegebenen maximalen Beladungsgewicht,
stehen dem Kunden keine Ansprüche aus Gewährleistung
und Schadenersatz zu. |
| 9.4. |
Retoursendungen von Waren bedürfen
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der
GO-CADDY und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden. |
| 9.5. |
Bei unberechtigten Mängelrügen,
die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können
die Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung gestellt
werden. |
| 9.6. |
Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt
zum Ausschluss der Gewährleistung. |
| 9.7. |
Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen
entbindet den Kunde nicht von seiner Zahlungsverpflichtung
(Punkt 6.5). |
| 9.8. |
Kommt es im Verhältnis des Kunden
zu seinen Abnehmern zu einem Gewährleistungsfall,
so ist ein Rückgriff auf GO-CADDY gem. § 933
b ABGB ausgeschlossen. Der Kunde wird seinen Abnehmern
gegenüber (sofern es sich nicht um Verbraucher handelt)
ebenfalls das Rückgriffsrecht gem. § 933 b ABGB
ausschließen. |
| |
|
| 10. |
Haftung |
| 10.1. |
GO-CADDY haftet für einen dem Kunden
entstandenen Schaden nur insoweit, als ihr oder einem
ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder krass grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung wird
generell mit einem Betrag in der Höhe von 7 Prozent
des Warenwertes der jeweiligen Lieferung beschränkt. |
| 10.2. |
Die Haftung für entgangenen Gewinn,
Folgeschäden oder für Schäden aufgrund
von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen. |
| 10.3. |
Für Schäden infolge unsachgemäßer
Behandlung der Ware, insbesondere aufgrund von nicht fachgerechter
Beladung oder Überladung der gelieferten Waren entgegen
dem von CO-CADDY angegebenen maximalen Beladungsgewicht,
übernimmt GO-CADDY keine Haftung. Ebensowenig haftet
GO-CADDY für Arbeiten von Dritten, die nachträglich
an der gelieferten Ware durchgeführt werden. |
| 10.4. |
Die Haftung der GO-CADDY und ihrer Vorlieferanten
für Mangelfolgeschäden besteht nur im Rahmen
der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
|
| |
|
| 11. |
Geltendes Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand |
| 11.1. |
Auf dieses Vertragsverhältnis kommt
österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf
dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. |
| 11.2. |
Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand
wird das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere
Stadt vereinbart. |
| |
|
| 12. |
Sonstige Bestimmungen |
| 12.1. |
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt
die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. |
| 12.2. |
GO-CADDY ist berechtigt, offenkundige Irrtümer,
wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen,
Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen
jederzeit zu korrigieren. |
| 12.3. |
Schriftliche Erklärungen (auch per
Telefax oder E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an
die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Adresse gesandt
werden. |
| 12.4. |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ergänzen die zwischen GO-CADDY und dem Kunden abgeschlossenen
Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen
im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen
enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor. |
| 12.5. |
Zwischen den Vertragsparteien gelten nur
schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform.
Dies gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformgebot.
Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von GO-CADDY eingesetzte
Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den
vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa
Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen)
abweichende Zusagen zu machen. |
| 12.6. |
GO-CADDY ist berechtigt, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu ändern |
| |
Stand 30. Januar 2006 |